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EXPO NFZ & Waren GmbH
Werner Siemens Strasse 96
DE-22113 Hamburg

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Fax: +49 402 198 7421
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Handelsregister: Amtsgericht Hamburg
Handelsregisternr.: HRB 111844

Vertretungsberechtigt: Dipl. Kfm Hassan Turkmany

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten NFZ bzw. LKW, Aufliegern, Anhängern und Baumaschinen.

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Kaufverträge und Verkäufe von gebrauchten NFZ.

I. Allgemeines
1. Erfüllungsort für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist Hamburg. In diesem Sinne ist für alle Streitigkeiten, wie auch Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess ausschließlich das Amtsgericht Hamburg zuständig, es sei denn, dass es sich um Abzahlungsgeschäfte mit Käufern handelt, die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind, oder um Vertragsabschlüsse mit Minderkaufleuten oder privaten Endabnehmern. Für diese Fälle ist der Gerichtsstand nur insoweit vereinbart, als Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

2. Soweit gesetzliche Bestimmungen die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach Absatz 1. nicht zulassen gilt folgendes: Für den Fall das der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Amtsgericht Hamburg bzw. das Landgericht Hamburg zuständig.

3. Für sämtliche Angebote und Vertragsabschlüsse sind allein die Geschäftsbedingungen des Verkäufers maßgebend. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für der Verkäufer unverbindlich.

4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung. Bei telefonisch oder per Fax aufgegebener Bestellung trägt der Besteller die Gefahr und Kosten etwa hierdurch entstehender fehlerhafter Bestimmung. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträglicher Vertragsänderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verkäuferin zulässig.

5. An den Auftrag ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Er gilt als angenommen, wenn er nicht von dem Verkäufer innerhalb dieser Frist abgelehnt wird.

6. Angaben des Verkäufers über Baujahr, Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeit usw. auch über die Dauer und Maß der Benutzung, insbesondere über den Kilometerstand, sind nur als annährend zu benennen.


II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Standort rein netto. Die Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Das Anbringen bzw. montieren für das vom Käufer gewünschte Zubehör oder Ein- und Umbauten geht zu seinen Lasten, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgt ist.

2. Der Vereinbarte Kaufpreis ist in bar oder per Banküberweisung und nur in dem Verkäufer akzeptierten Währung an deren Sitz zu leisten, Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechsel oder Schecks besteht seitens des Verkäufers nicht. Nimmt sie solche jedoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

3. Teilzahlung soweit diese vereinbart wurden, sind gemäß § 367 BGB zu verrechnen.

4. Die Verzugszinsen betragen 12 % p.a. Des Verkäufers steht es frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

6. Bleibt der ins Handelsregister eingetragene Käufer mit einer Rate eine Woche nach Fälligkeit im Rückstand oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist der Verkäufer in diesen Fällen berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Kaufsachen aufgrund ihres Eigentumsvorbehaltes zurückzufordern und bis zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in ihrem Besitz zu nehmen bzw. zu behalten.

7. Ist der nicht in das Handelsregister eingetragene Käufer mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die geschuldete Summe mindestens den zehntel Teil des reinen Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Satz 2 der Ziffer II. Nr.6 gilt entsprechen.

8. Unabhängig von Ziffer 7 ist der Verkäufer im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen . Der Verkäufer kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 8 Tage im Rückstand gerät, desgleichen sofort bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, sowie bei jedem anderen vertragswidrigen Verhalten des Käufers.

Das gleiche Rücktrittsrecht stehtihr zu, wenn ein Wechsel oder Scheck des Käufers zu Protest geht, ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferfrist vereinbart wurde. Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Rücktritts des Verkäufers oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme des Vertragsgegenstandes des Verkäufers zu dulden. Verweigert er jedoch die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes so ist der Verkäufer unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, eine tägliche Vertragsstrafe in Höhe von 0,4 % des Rechnungswertes des verkauften Vertragsgegenstandes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes oder durch spätere erneute Lieferung entstehenden Kosten trägt der Käufer. Durch Sicherheitsleistung kann der Käufer die Wiederinbesitznahme des Verkäufers abwenden.

9. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer der Verkäufer für die bis dahin erfolgte Abnutzung des Kaufgegenstandes zu entschädigen. Darüber hinaus ist der Käufer zur Zahlung eines Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.

10. Wird der Kaufgegenstand durch einen Dritten finanziert, so tritt hiermit der Käufer im Voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehende Ansprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Kaufgegenstand an den Händler ab. Das Eigentum geht erst dann von dem Verkäufers auf den Käufer über, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen aufgrund im Abschnitt III. enthaltenen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalte des Verkäufers erlischt.

11. Die Zahlungsbedingungen gelten für die Abzahlungsgeschäfte mit solchen Käufern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nur insoweit, als sie mit dem Gesetz betreffend der Abzahlungsgeschäfte nicht im Widerspruch stehen. Kommt ein solcher Abzahlungskäufermit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen bzw. Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die Summe mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehntel Teil des Kaufpreises so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Das Recht des Verkäufers, auch bei Ausbleiben einer Rate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten bleibt davon unberührt.

12. Der Verkäufer ist ohne das es einer Zustimmung des Käufers bedarf, berechtigt alle Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte ganz oder teilweise abzutreten oder zu übertragen.

13. Falls nach erfolgter Anzahlung der Restbetrag innerhalb eines Monats nicht auf dem Konto des Verkäufers eingeht, verfällt die Anzahlung zu Gunsten des Verkäufers.

14. Mit der Zahlung des Kaufpreises sind sämtliche Ansprüche aus diesem Vorgang, aus welchen Rechtsgrundlagen auch immer. Gegenseitig abgegolten.


III. Eigentumsvorbehalt
1. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten sowie Steuern oder sonstige öffentlich rechtliche Abgaben. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu sichernden mit anderen Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Fall wirkungslos, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich auf getrennte Behandlung der Forderung verzichtet hat. Für bisher gekaufte Fahrzeuge, Baumaschinen, Geräte und Fahrzeugteile bleibt dieses Eigentumsrecht für der Verkäufer als Anschlussübereignung noch solange bestehen, bis auch die auf der Vorderseite verzeichneten Kaufgegenstände restlos mit allen Nebenkosten bezahlt sind.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung , Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Dieser Zustimmung bedürfen auch Fahrten oder Verbringen des Kaufgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Käufer im Auftrag als gewerblicher Vermietet bezeichnet, bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung.

3. Der Verkäufer steht während der Dauer des Eigentums das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.

4. Wird der Kaufgegenstand von Dritter Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dies des Verkäufers unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gemäß § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstan desaufgewendeten Gerichts- bzw. außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass alle Rechte aus der Kaskoversicherung des Verkäufers zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind vollumfänglich für die Wiederinstandsetzung der Kaufsache zu verwenden. Im Falle eines Totalschadens sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderung des Verkäufers zu verwenden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus um den Schaden des Kaufgegenstandes zu beheben, so steht des Verkäufers für ihre etwaige Reparatur-Restforderung bis zu deren Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeugbrief zu.

6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche werdende Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie Inspektionen in einer autorisierten Fachwerkstatt je nach Anfall sofort ausführen zu lassen.


IV. Lieferung und Abnahme
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers zu erfolgen. Eine vereinbarte Lieferfirst beginnt erst mit dem Empfang der Anzahlung zu laufen. Nach Überschreitung des Liefertermins um 6 Wochen kann der Käufer des Verkäufers einer angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen mit der Androhung, dass er nach fruchtlosem Fristablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrag zurücktreten wird. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzug besteht nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung durch der Verkäufer.

2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstandes diesen am angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich vereinbarten Zustand hin zu prüfen. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten – bis höchstens 20 Kilometer – zu halten. Zur Beseitigung von ihm bewiesener Mängel, die die Nutzung des Kaufgegenstandes beeinträchtigen, hat der Käufer des Verkäufers eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu stellen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragen als übernommen und ordnungsgemäß wie besichtigt geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald der Kaufgegenstand das Betriebsgrundstück des Verkäufers verlassen hat. Eine Überführung des Kaufgegenstandes durch der Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Gestellungvereinbarter Sicherheit länger als 8 Tage im Rückstand, so ist die Verkäuferin ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im 2. Fall kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend machen, 15 % des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn zu erstatten – ohne Nachweis zu fordern und ohne Rücksicht darauf ob eine Lieferfrist vereinbart wurde.


V. Gewährleistung
1. Der gebrauchte Kaufgegenstand wird verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz oder Nachbesserungen sind ausgeschlossen, des Weiteren besteht kein Rückgaberecht. Falls es sich um ein unfallbeschädigtes Fahrzeug handelt, dass im Meisterbetrieb IHRE FIRMA oder einem fremden Betrieb instand gesetzt wurde, wird seitens des Verkäufers keine Gewährleistung auf verbaute Teile und durchgeführte Reparaturen eingeräumt. Dem Käufer wird freigestellt den Kauf gegenstand in einem Fachbetrieb seiner Wahl oder einem unabhängigen Sachverständigen auf eigene Kosten untersuchen zu lassen. Der Tacho- oder Stundenzählerstand bietet keine Garantie für die Laufzeit und Laufleistung des Kaufgegenstandes.

2. Für jeden neuen Kaufgegenstandes und deren Teile übernimmt der Verkäufers ( Hersteller ) Gewährleistung für die Dauer von 6 Monaten vom Tage der Lieferung an. Die Gewährleistung ist beschränkt auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist es dem Käufer gestattet, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Gewährleistung geht nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der eingesandten Teile. Der von des Verkäufers zu bestimmende Ort zur Ausführung der Reparatur ist unter Wahrung der Interessen des Käufers zu bestimmen. Teile, die ersetzt werden sollen, sind porto- und frachtfrei einzusenden. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen und durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von anderer Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursprünglichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes ( Betriebsanweisung ) nicht befolgt und insbesondere die gemäß den Kundendienstheften vorgeschriebene Überprüfung nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Für Lastkraftwagen und Anhänger wird die Gewährleistung ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmung der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsdrücke oder dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.


VI. Rücktritt
1. Hat eine Vertragspartei ein Recht zum Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.

2. Ist der Verkäufer nach erfolgter Lieferung an den Käufer zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. Der Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung in Höhe einer übliche Miete für ein gleichwertigen Kaufgegenstand zu. Daneben kann sie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für ihre Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstige Wertminderung beanspruchen. Falls der Käufer im Handelsregister eingetragen ist, kann der Verkäufer statt der Gebrauchsvergütung 15 % des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigungen beanspruchen. Der Käufer kann in keinem Fall einwenden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seines beruflichen Tätigkeit dienen müsse.


VII. Anschriftenänderung
Der Käufer muss eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich des Verkäufers mitteilen. Andernfalls gelten alle Erklärungen der Verkäufers als rechtswirksam erfolgt, wenn diese an die im Auftrag/Vertrag stehende Anschrift des Käufers gerichtet worden sind.

VIII. Anwendungsbereich der vorgenannten Geschäftsbedingungen Ist der Vertragspartner weder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten unsere Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen. Für diesen Personenkreis gilt folgendes:

1. Gerät der Käufer mit Zahlung in Verzug, so werden ihm Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz inRechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

2. Gegen unsere Zahlungsansprüche steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt, entfällt die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

4. Bei erfolgloser Nachfristsetzung ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. IX. Salvatorische Klausel

Sollte einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages lückenhaft oder unwirksame oder lückenhafte Regelungen sind durch solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglichen Vertragswillen der Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.

Hamburg, den 03.04.2019
Expo NFZ und Waren GmbH

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